Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 8 U 127/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Recht auf Unterlassung der Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück wegen der ausgehenden Immissionen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Recht auf Unterlassung der Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück wegen der ausgehenden Immissionen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 28.05.1998 - 4 O 981/97
- OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 8 U 127/98
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91
Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 8 U 127/98
Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (vgl. BGHZ 120, 239, 259) [BGH 20.11.1992 - V ZR 82/91] . - OLG Celle, 09.12.1988 - 4 U 130/87
Haltung von Tauben; Einschränkung der Freiflugzeiten von Tauben; Anwendbarkeit …
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 8 U 127/98
Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. OLG Celle NJW-RR 1989, 783 f. [OLG Celle 09.12.1988 - 4 U 130/87] m.w. N.; Stollenwerk ZMR 1993, 445 f.). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.09.1980 - 6 A 188/78
Zulässigkeit eines Taubenschlages in reinem Wohngebiet; Einordnung eines …
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 8 U 127/98
Sogar in ausschließlich dem Wohnen dienenden reinen Wohngebieten ( § 3 Baunutzungsverordnung ) können eine kleinere Brieftaubenzucht und die Errichtung eines Taubenschlages bauordnungsrechtlich zulässig sein (vgl. OVG Lüneburg ZfBR 1981, 98 ff.).
- VG Neustadt, 16.09.2015 - 3 K 322/15
Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben im reinen Wohngebiet unzulässig
Zwar hat in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 (- 8 U 127/98 -, juris) in Bezug auf den Abwehranspruch des Nachbarn nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - gegen eine Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück unterschieden zwischen fest sitzenden Tauben und frei fliegenden Brieftauben.Zwar hat ein Grundstückseigentümer von den Tauben ausgehende Verunreinigungen durch Kot grundsätzlich zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom 10. Juni 1999 - 8 U 127/98 -, juris).
- OLG Frankfurt, 13.09.2005 - 20 W 87/03
Wohnungseigentum: Zulässigkeit des Freifluges von 20 Edeltauben
Maßstab für die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten (vgl. OLG Oldenburg RdL 2000, 147). - AG Frankenthal, 31.01.2017 - 3a C 166/16
Nachbarrecht: Anspruch auf Unterlassung der Brieftaubenhaltung
Ein Grundstückseigentümer hat jedoch von den Tauben ausgehende Verunreinigungen durch Kot grundsätzlich zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1999 - 8 U 127/98).